Satzung des Lohnsteuerhilfeverein INVESTA e.V. Satzung.pdf

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsgebiet und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen LOHNSTEUERHILFEVEREIN INVESTA e.V. Er hat seinen Sitz in Meißen. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

a. der Vorstand

b. der Aufsichtsrat ab 5000 Mitglieder

c. die Vertreterversammlung

2. Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates und der Vertreterversammlung kann nur sein, wer

    zugleich Mitglied des Vereins ist. Mitglieder dieser Organe dürfen keinem anderen

    Lohnsteuerhilfeverein angehören.

 

§ 3 Zweck des Vereins

1. Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung. Er unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

2. Er wird seinen Mitgliedern Hilfe in Lohn- u. Einkommensteuersachen leisten, soweit sich die Hilfe 

    im Rahmen der gesetzlichen Vorschrift bewegt. Er vertritt die Interessen der Mitglieder

    gegenüber der Finanzverwaltung, den Finanzgerichten und den gesetzgebenden Körperschaften.

    Die Hilfeleistung wird sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen ausgeübt.

3. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung bedient, haben die gesetzlichen

    Auflagen zur Hilfeleistung zu erfüllen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.

2. Der Beitritt ist in einer gerichtlich anerkannten rechtsverbindlichen Form möglich. Der Beitritt wird

    auch durch die Zahlung der Aufnahmegebühr oder durch die Zahlung des Jahresbeitrages

    vollzogen.

3. Die Mitglieder können in den Grenzen des Vereinszwecks die Hilfe des Vereins in Anspruch

    nehmen, wenn sie den Beitrag für das laufende Kalenderjahr bezahlt haben.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr

1. Der Vorstand beschließt mit Zustimmung des Aufsichtsrates und der Vertreterversammlung eine

    Beitragsordnung, aus der sich die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die einmalige

    Aufnahmegebühr ergeben. Bei einer Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist der Vorstand

    berechtigt, Mitgliedsbeitrag und einmalige Aufnahmegebühr in entsprechendem Umfang zu

    ändern. Neben dem Mitgliedsbeitrag wird für die Hilfeleistung kein besonderes Entgelt erhoben.

    In der Beitragsordnung kann jedoch die Erstattung von Auslagen in finanzgerichtlichen Verfahren

    bestimmt werden.

2. Der Mitgliedsbeitrag wird im Falle des Beitrittes zusammen mit der einmaligen Aufnahmegebühr

    sofort, im Übrigen zum 15. Januar eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr fällig. Ab

    Februar 2014 gilt, bei vorliegendem SEPA-Lastschriftmandat, das gültige SEPA-Basis-

    Lastschriftverfahren. Der Einzug der SEPA-Lastschrift erfolgt zum 15. Januar eines jeden Jahres.

    Wenn der 15. Januar nicht auf einen Bankarbeitstag fällt, so ist der nächstfolgenden

    Bankarbeitstag der Fälligkeitstag. Die Gläubiger-Identifikationsnummer des Vereins lautet

    DE97ZZZ00000277195, die Mandatsreverenz ist identisch mit der vergebenen Mitgliedsnummer

    an das Mitglied.

3. Eine Änderung der Beitragsordnung ist den Mitgliedern spätestens einen Monat vor dem Beginn

    des Kalenderjahres, in welchem die geänderte Beitragsordnung in Kraft treten soll,

    bekanntzumachen. Bei Beitragserhöhungen ist auf das außerordentliche Kündigungsrecht

4. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag in begründeten

    Ausnahmefällen zu ermäßigen oder zu erlassen.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Stimmrecht über ihren Verein in der Vertreterversammlung und das

    Recht, allen Organen des Vereins Anträge zu unterbreiten. Bevollmächtigung ist durch Vollmacht

    nach BGB möglich. Die Mitglieder erhalten von Seiten des Vereins Hilfe gemäß der Satzung.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, in ihren eigenen steuerlichen Belangen bei der Erfüllung des

    Vereinszwecks mitzuwirken. Sie haben insbesondere ihre steuerlichen Unterlagen zu ordnen und

    vorzubereiten, sich rechtzeitig um einen Beratungstermin zu bemühen und erforderliche

    Rückfragen zügig zu erledigen.

3. Die Handakten des Mitglieds werden entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen geführt und

    aufbewahrt. Kommt ein Mitglied der schriftlich mitgeteilten gesetzlichen Frist zur Abholung in

    geeigneter Weise nicht nach, sind die Unterlagen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen

    zu vernichten.

4. Ansprüche von Mitgliedern auf Schadensersatz aus der vom Verein in Steuersachen geleistete

    Hilfen verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruch entstanden ist.

    Beabsichtigen Mitglieder, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verein geltend zu machen,

    so hat zunächst eine schriftliche Anzeige des Sachverhaltes und der daraus entstandenen

    Schäden gegenüber dem Vorstand des Vereins   zu erfolgen. Eine Klage vor den ordentlichen

    Gerichten ist erst dann zulässig, wenn der Verein auf die schriftliche Anzeige des Schadens nicht

    binnen einer Frist von 6 Wochen reagiert hat oder die Regulierung des Schadens ablehnt.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt, durch Streichung von der

    Mitgliedsliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich, er erfolgt per Einschreiben, welches

    spätestens am 30.November des jeweiligen Jahres dem Vorstand zugegangen sein muß, damit

    die Kündigung vom Mitglied nachgewiesen werden kann.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden,

    wenn es trotz Mahnung mit der Bezahlung seines Mitgliedsbeitrages länger als drei Monate in

    Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen, der Anspruch des Vereins auf Zahlung

    des Mitgliedsbeitrages bleibt unberührt. Auf das Recht der Berufung ist das Mitglied hinzuweisen.

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss

    des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, der Anspruch des Vereins auf Zahlung

    des Mitgliedsbeitrages bleibt unberührt. Auf das Recht der Berufung ist das Mitglied hinzuweisen.

 

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a. dem Vorsitzenden (Mussbestimmung)

b. dem stellv. Vorsitzenden (Mussbestimmung)

c. weiteren Vorstandsmitgliedern (lt. Beschluss Vertreterversammlung)

2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellv. Vorsitzenden. Beide vertreten den

    Verein einzeln. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellv. Vorsitzende nur dann von seiner

    Vertretungsberechtigung Gebrauch zu machen hat, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der

    Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen und soll in

    seiner Geschäftsführung von dem Bestreben geleitet sein, die satzungsgemäßen Ziele des

    Vereins zu verwirklichen und den Verein auszubauen und zu festigen.

3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich er ist für alle Angelegenheiten

    des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan

    zugewiesen sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei

    Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des dienstältesten geschäftsführenden Vorstands-

    mitgliedes.

4. Der Vorstand wird für eine zeitlich befristete Dauer von 3 Jahren von der Vertreterversammlung

    gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

5. Während der Amtszeit kann der Vorstand nur aus wichtigem Grund abgewählt werden. Wichtige

    Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzungen, objektiv erhebliche Geschäfts-

    führungsmängel.

6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes führen die übrigen Vorstandsmitglieder die laufenden

    Geschäfte des Vereins weiter bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes bei der nächsten

    Vertreterversammlung.

7. Der Vorstand ist insbesondere für folgende Aufgaben verantwortlich:

    Geschäftsprüfung innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, durch einen zur

    unbeschränkten Hilfe in Steuersachen befugten Person oder Körperschaft, Zuleitung der Abschrift

    des Prüfberichtes an die Oberfinanzdirektion innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüf-

    berichtes, Schriftliche Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Prüfberichtes an die Mitglieder

    innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichtes, Vorbereitung und schriftliche

    Einberufung der Vertreterversammlung innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des

    Prüfungsberichts an die Mitglieder, die sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen

    durch die Beratungsstellenleiter und Mitarbeiter, Eröffnung von Beratungsstellen und Bestellung

    von Beratungsstellenleitern, sowie der Abschluss und Kündigung von Personalverträgen,

    Mitteilung an die für den Sitz des Vereins und an die für den Sitz der Beratungsstelle zuständige

    Oberfinanzdirektion über die Eröffnung oder Schließung einer Beratungsstelle, die Bestellung

    oder Abberufung eines Beratungsstellenleiters sowie Mitteilung der Personen, deren sich der

    Verein bei der Hilfeleistung bedient, Vollständige und fortlaufende Aufzeichnung sämtlicher

    Einnahmen und Ausgaben, Vorlage eines Geschäftsberichts über die Entwicklung und die Lage

    des Vereins im Geschäftsjahr an die Vertreterversammlung, Vorlage von Satzungsänderungen

    zur Eintragung ins Vereinsregister und Anzeiger bei der Oberfinanzdirektion innerhalb eines

    Monates nach Beschlussfassung Verlegung des Sitzes des Vereins aus wichtigem Grund an einen

    anderen Ort im Tätigkeitsbereich des Vereins.

8. Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen und von den

    Mitwirkenden zu unterzeichnen

       9. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Ersatz aller  

           nachgewiesenen Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstanden sind.

           Die Höhe der Vergütung wird von der Vertreterversammlung festgelegt. Der Vorstand ist nicht von

           der Vorschrift des § 181 BGB befreit.

 

 

§ 9 Der Aufsichtsrat

(ab 5000 Mitgliedern zum 31.12. des Vorjahres)

1. Die Vertreterversammlung wählt den Aufsichtsrat auf die Dauer von 3 Jahren. Seine Amtszeit

    endet mit der turnusmäßigen Wahl des neuen Aufsichtsrates. Die Wiederwahl ist zulässig. Der

    Vorstand und die Mitgliedervertreter haben ein Vorschlagsrecht.

2. Der Aufsichtsrat besteht aus 3 bis 5 Personen. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den

    Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

3. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat die Sitzungen des Aufsichtsrats bei Bedarf oder auf Antrag

    einzuberufen und zu leiten. Der Aufsichtsrat muss einmal im Kalenderjahr einberufen werden.

4. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der

    Beschluss als abgelehnt.

5. An den Sitzungen des Aufsichtsrats kann der Vorstand mit beratender Stimme

6. Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben:

- Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes im Rahmen satzungsgemäßer und

  gesetzlicher Bestimmungen, sowie Vorlage eines Jahresberichts vor der Vertreter-

  versammlung, über die Art und dem Umfang, in welcher er die Geschäftsführung geprüft hat

  und hat Stellung zum Geschäftsprüfungsbericht zu nehmen,

- Vorschlag von Vorstandsmitgliedern gemäß der Satzung sowie Abschluss von Dienstverträgen

   mit Vorstandsmitgliedern,

- Sachgerechte Prüfung von an den Aufsichtsrat gerichteten Berufungen und Anträgen,

    Beschlüsse des Aufsichtsrates sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen und von den   

    Mitwirkenden zu unterzeichnen. Die Vergütung des Aufsichtsrates erfolgt entsprechend der

    Entscheidung durch den Vorstand. Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter 

    Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats

    unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft.

 

§ 10 Wahl der Mitgliedervertreter

1. Die Wahl der Mitgliedervertreter erfolgt schriftlich nach einer Wahlliste. Die Wahlliste, die Anzahl

    der Kandidaten und der Mitgliedervertreter wird vom Vorstand erstellt. Das Minimum an

    Kandidaten zur Wahl der Mitgliedervertreter beträgt, Anzahl der zu wählenden Vertreter plus

    50%. Es ist aufzurunden.

 

    Mitglieder zum Vertreter  

    31.12.des Vorjahres         

 

    1.000                         6 – 10    

    1.001 – 5.000          10 – 20      

    5.001 – 10.000        20 – 30      

    je weitere 10.000     2 bis 4 weitere  

    je weitere 100.000   10 bis 20 weitere 

 

 2. Die Wahlperiode beträgt 4 Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Als Mitgliedervertreter kann jedes

     Vereinsmitglied gewählt werden. Hiervon ausgenommen sind der Vorstand und die Mitglieder

     des Aufsichtsrates. Jedes Mitglied kann beim Vorstand Wahlvorschläge bis zu der gesetzten Frist

     einreichen, in welcher die Amtszeit der Vertreterversammlung endet. Jedem Wahlvorschlag muss

     die schriftliche Zustimmung des Bewerbers beigefügt sein. Der Vorstand hat eingereichte

     Wahlvorschläge zu prüfen und die ordnungsgemäß Vorgeschlagenen in alphabetischer

     Reihenfolge in die Wahlliste aufzunehmen. Der Vorstand ist berechtigt, die Wahlliste durch

     eigene Wahlvorschläge zu ergänzen, wenn weniger Bewerber vorgeschlagen werden, als die

     Wahlliste zumindest enthalten muss. Der Vorstand hat die Mitglieder durch die Auflage in den

     Beratungsstellen zur Abgabe von Wahlvorschlägen aufzufordern und dabei auf die Erfordernisse

     eines gültigen Wahlvorschlages hinzuweisen. Der Vorstand hat die Wahlliste unter Angabe des

     gesetzlichen Rückgabezeitpunktes den Mitgliedern zugleich mit dem wesentlichen Inhalt der

     Prüfungsfeststellungen bekanntzugeben. Jedes Mitglied kann vom Tag der Bekanntgabe an,

     seine Stimme schriftlich abgeben. Die Stimmabgabe muss dem Vorstand innerhalb der

     gesetzlichen Frist zugehen. Jedes Mitglied hat soviel Stimmen, als Mitgliedervertreter zu wählen

     sind. Mehrere Stimmen auf einen Kandidaten zählen dabei nur als eine Stimme. Gewählt sind die

     Mitglieder, auf welche die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

     Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatz- Mitgliedervertreter und rücken bei Ausfall eines

     Mitgliedervertreters nach. Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn eine größere Anzahl von

     Kandidaten angekreuzt ist als gewählt werden können. Zusätzlich eingetragene Namen bleiben

     unberücksichtigt. Ein Mitgliedervertreter kann durch schriftliche Rücktrittserklärung, gerichtet an

     den Vorstand, durch Beschluß der Mitgliedervertretung auf Vorschlag des Aufsichtsrates aus

     wichtigem Grunde (objektiv grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen

     Erfüllung der übernommenen Aufgabe) oder, automatisch in den Fällen des § 2 Abs. 2 der

     Satzung, ausscheiden. Bis zur Wahl einer neuen Vertreterversammlung bleibt die alte

     Vertreterversammlung im Amt.

 

§ 11 Die Vertreterversammlung

1. Die Vertreterversammlung findet nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich innerhalb von drei

    Monaten statt, nachdem der wesentliche Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern des

    Vereins schriftlich bekanntgegeben worden ist. Der Vorstand muss die Vertreterversammlung

    einberufen, wenn die Lage des Vereins, der Aufsichtsrat, ¼ der Mitgliedervertreter oder der 20.

    Teil der eingeschriebenen Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. Vertretung

    und Bevollmächtigung ist durch einfache Vollmacht nach BGB von Vertreter zu Vertreter möglich.

    Die Einberufung der Vertreterversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung.

2. Die Vertreterversammlung ist ab der Hälfte der gewählten Vertreter beschlussfähig, Vollmacht-

    enerteilung ist nach BGB zulässig. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit

    der Stimmen, wenn Satzung oder Gesetz keine andere Stimmenmehrheit vorschreiben. Stimmen-

    gleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Das Stimmrecht darf

    nicht ausgeübt werden, wenn es um die Abstimmung über eine Beschlussvorlage geht, die den

    einzelnen Mitgliedervertreter persönlich betrifft. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des

    Vereins und für den Beschluss zur Verwendung des Liquidationsüberschusses ist eine Mehrheit

    von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

3. Aufgaben der Vertreterversammlung sind insbesondere

 a)  Entgegennahme des Berichts des Vorstands über die Vereinsentwicklung, des

      Jahresberichts des Aufsichtsrats sowie des Ergebnisses der Geschäftsprüfung

 b)  Erteilung der Entlastung für Vorstand und Aufsichtsrat

 c)  Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 d)  Turnusmäßige Wahl des Vorstandes

 e)  Turnusmäßige Wahl des Vorsitzenden oder Aufsichtsrates

 f)   Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands bedürfen der Genehmigung der

      Vertreterversammlung. 

g)  Änderung der Satzung des Vereins, Auflösung des Vereins und Verwendung des

      Liquidationsüberschusses

4. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates / Vertreter-

    versammlung, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, bei Verhinderung beider das weitere

    Aufsichtsratsmitglied oder

5. Bei der Wahl des Aufsichtsrates und des Vorstands ist bei Stimmengleichheit ein zweiter

    Wahlgang erforderlich. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet bei der Wahl des Vorstands

    der Aufsichtsrat, bei der Wahl des Aufsichtsrates das Los.

6. Über jede Vertreterversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom jeweiligen

    Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

7. Die Mitgliedervertreter haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihrer Aufwendungen, die in

    Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben

 

 § 12 Bekanntmachung

1. Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Auflagen in den Beratungsstellen oder durch

    Rundschreiben des Vorstands an jedes Mitglied. Die Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts

    der Prüfungsfeststellungen muss durch Einzel- oder Rundschreiben des Vorstandes an jedes

    Mitglied

2. Bekanntmachungen des Vorstands gelten am Tage der Auflage in den Beratungsstellen oder

    durch Aufgabe bei der Post als bewirkt.

 

§ 13 Vermögen

Alle Beiträge und Mittel des Vereins werden ausschließlich zu Vereinszwecken verwendet.

 

§ 14 Vereinsauflösung

1. Die Auflösung des Vereins und die Verwendung des verbleibenden Vermögens erfolgt durch

    Beschluss der Vertreterversammlung und bedarf einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

2. Die Vertreterversammlung bestimmt den Liquidator und die Anfallberechtigten.

 

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrags vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

 

§ 16 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten, welche sich aus der Satzung, mit oder zwischen Organen und Mitgliedern ergeben, sind die Gerichte am Sitz des Vereins zuständig. Diese Gerichte sind auch zuständig, wenn Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.