Satzung des Lohnsteuerhilfeverein INVESTA e.V. Satzung.pdf
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsgebiet und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen LOHNSTEUERHILFEVEREIN INVESTA e.V. Er hat seinen Sitz in Meißen. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. der Aufsichtsrat ab 5000 Mitglieder
c. die Vertreterversammlung
2. Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates und der Vertreterversammlung kann nur sein, wer
zugleich Mitglied des Vereins ist. Mitglieder dieser Organe dürfen keinem anderen
Lohnsteuerhilfeverein angehören.
§ 3 Zweck des Vereins
1. Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung. Er unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
2. Er wird seinen Mitgliedern Hilfe in Lohn- u. Einkommensteuersachen leisten, soweit sich die Hilfe
im Rahmen der gesetzlichen Vorschrift bewegt. Er vertritt die Interessen der Mitglieder
gegenüber der Finanzverwaltung, den Finanzgerichten und den gesetzgebenden Körperschaften.
Die Hilfeleistung wird sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen ausgeübt.
3. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung bedient, haben die gesetzlichen
Auflagen zur Hilfeleistung zu erfüllen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.
2. Der Beitritt ist in einer gerichtlich anerkannten rechtsverbindlichen Form möglich. Der Beitritt wird
auch durch die Zahlung der Aufnahmegebühr oder durch die Zahlung des Jahresbeitrages
vollzogen.
3. Die Mitglieder können in den Grenzen des Vereinszwecks die Hilfe des Vereins in Anspruch
nehmen, wenn sie den Beitrag für das laufende Kalenderjahr bezahlt haben.
§ 5 Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr
1. Der Vorstand beschließt mit Zustimmung des Aufsichtsrates und der Vertreterversammlung eine
Beitragsordnung, aus der sich die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die einmalige
Aufnahmegebühr ergeben. Bei einer Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist der Vorstand
berechtigt, Mitgliedsbeitrag und einmalige Aufnahmegebühr in entsprechendem Umfang zu
ändern. Neben dem Mitgliedsbeitrag wird für die Hilfeleistung kein besonderes Entgelt erhoben.
In der Beitragsordnung kann jedoch die Erstattung von Auslagen in finanzgerichtlichen Verfahren
bestimmt werden.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird im Falle des Beitrittes zusammen mit der einmaligen Aufnahmegebühr
sofort, im Übrigen zum 15. Januar eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr fällig. Ab
Februar 2014 gilt, bei vorliegendem SEPA-Lastschriftmandat, das gültige SEPA-Basis-
Lastschriftverfahren. Der Einzug der SEPA-Lastschrift erfolgt zum 15. Januar eines jeden Jahres.
Wenn der 15. Januar nicht auf einen Bankarbeitstag fällt, so ist der nächstfolgenden
Bankarbeitstag der Fälligkeitstag. Die Gläubiger-Identifikationsnummer des Vereins lautet
DE97ZZZ00000277195, die Mandatsreverenz ist identisch mit der vergebenen Mitgliedsnummer
an das Mitglied.
3. Eine Änderung der Beitragsordnung ist den Mitgliedern spätestens einen Monat vor dem Beginn
des Kalenderjahres, in welchem die geänderte Beitragsordnung in Kraft treten soll,
bekanntzumachen. Bei Beitragserhöhungen ist auf das außerordentliche Kündigungsrecht
4. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag in begründeten
Ausnahmefällen zu ermäßigen oder zu erlassen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Stimmrecht über ihren Verein in der Vertreterversammlung und das
Recht, allen Organen des Vereins Anträge zu unterbreiten. Bevollmächtigung ist durch Vollmacht
nach BGB möglich. Die Mitglieder erhalten von Seiten des Vereins Hilfe gemäß der Satzung.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, in ihren eigenen steuerlichen Belangen bei der Erfüllung des
Vereinszwecks mitzuwirken. Sie haben insbesondere ihre steuerlichen Unterlagen zu ordnen und
vorzubereiten, sich rechtzeitig um einen Beratungstermin zu bemühen und erforderliche
Rückfragen zügig zu erledigen.
3. Die Handakten des Mitglieds werden entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen geführt und
aufbewahrt. Kommt ein Mitglied der schriftlich mitgeteilten gesetzlichen Frist zur Abholung in
geeigneter Weise nicht nach, sind die Unterlagen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
zu vernichten.
4. Ansprüche von Mitgliedern auf Schadensersatz aus der vom Verein in Steuersachen geleistete
Hilfen verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruch entstanden ist.
Beabsichtigen Mitglieder, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verein geltend zu machen,
so hat zunächst eine schriftliche Anzeige des Sachverhaltes und der daraus entstandenen
Schäden gegenüber dem Vorstand des Vereins zu erfolgen. Eine Klage vor den ordentlichen
Gerichten ist erst dann zulässig, wenn der Verein auf die schriftliche Anzeige des Schadens nicht
binnen einer Frist von 6 Wochen reagiert hat oder die Regulierung des Schadens ablehnt.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt, durch Streichung von der
Mitgliedsliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich, er erfolgt per Einschreiben, welches
spätestens am 30.November des jeweiligen Jahres dem Vorstand zugegangen sein muß, damit
die Kündigung vom Mitglied nachgewiesen werden kann.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz Mahnung mit der Bezahlung seines Mitgliedsbeitrages länger als drei Monate in
Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen, der Anspruch des Vereins auf Zahlung
des Mitgliedsbeitrages bleibt unberührt. Auf das Recht der Berufung ist das Mitglied hinzuweisen.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss
des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, der Anspruch des Vereins auf Zahlung
des Mitgliedsbeitrages bleibt unberührt. Auf das Recht der Berufung ist das Mitglied hinzuweisen.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a. dem Vorsitzenden (Mussbestimmung)
b. dem stellv. Vorsitzenden (Mussbestimmung)
c. weiteren Vorstandsmitgliedern (lt. Beschluss Vertreterversammlung)
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellv. Vorsitzenden. Beide vertreten den
Verein einzeln. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellv. Vorsitzende nur dann von seiner
Vertretungsberechtigung Gebrauch zu machen hat, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der
Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen und soll in
seiner Geschäftsführung von dem Bestreben geleitet sein, die satzungsgemäßen Ziele des
Vereins zu verwirklichen und den Verein auszubauen und zu festigen.
3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich er ist für alle Angelegenheiten
des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des dienstältesten geschäftsführenden Vorstands-
mitgliedes.
4. Der Vorstand wird für eine zeitlich befristete Dauer von 3 Jahren von der Vertreterversammlung
gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
5. Während der Amtszeit kann der Vorstand nur aus wichtigem Grund abgewählt werden. Wichtige
Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzungen, objektiv erhebliche Geschäfts-
führungsmängel.
6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes führen die übrigen Vorstandsmitglieder die laufenden
Geschäfte des Vereins weiter bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes bei der nächsten
Vertreterversammlung.
7. Der Vorstand ist insbesondere für folgende Aufgaben verantwortlich:
Geschäftsprüfung innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, durch einen zur
unbeschränkten Hilfe in Steuersachen befugten Person oder Körperschaft, Zuleitung der Abschrift
des Prüfberichtes an die Oberfinanzdirektion innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüf-
berichtes, Schriftliche Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Prüfberichtes an die Mitglieder
innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichtes, Vorbereitung und schriftliche
Einberufung der Vertreterversammlung innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des
Prüfungsberichts an die Mitglieder, die sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen
durch die Beratungsstellenleiter und Mitarbeiter, Eröffnung von Beratungsstellen und Bestellung
von Beratungsstellenleitern, sowie der Abschluss und Kündigung von Personalverträgen,
Mitteilung an die für den Sitz des Vereins und an die für den Sitz der Beratungsstelle zuständige
Oberfinanzdirektion über die Eröffnung oder Schließung einer Beratungsstelle, die Bestellung
oder Abberufung eines Beratungsstellenleiters sowie Mitteilung der Personen, deren sich der
Verein bei der Hilfeleistung bedient, Vollständige und fortlaufende Aufzeichnung sämtlicher
Einnahmen und Ausgaben, Vorlage eines Geschäftsberichts über die Entwicklung und die Lage
des Vereins im Geschäftsjahr an die Vertreterversammlung, Vorlage von Satzungsänderungen
zur Eintragung ins Vereinsregister und Anzeiger bei der Oberfinanzdirektion innerhalb eines
Monates nach Beschlussfassung Verlegung des Sitzes des Vereins aus wichtigem Grund an einen
anderen Ort im Tätigkeitsbereich des Vereins.
8. Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen und von den
Mitwirkenden zu unterzeichnen
9. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Ersatz aller
nachgewiesenen Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstanden sind.
Die Höhe der Vergütung wird von der Vertreterversammlung festgelegt. Der Vorstand ist nicht von
der Vorschrift des § 181 BGB befreit.
§ 9 Der Aufsichtsrat
(ab 5000 Mitgliedern zum 31.12. des Vorjahres)
1. Die Vertreterversammlung wählt den Aufsichtsrat auf die Dauer von 3 Jahren. Seine Amtszeit
endet mit der turnusmäßigen Wahl des neuen Aufsichtsrates. Die Wiederwahl ist zulässig. Der
Vorstand und die Mitgliedervertreter haben ein Vorschlagsrecht.
2. Der Aufsichtsrat besteht aus 3 bis 5 Personen. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
3. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat die Sitzungen des Aufsichtsrats bei Bedarf oder auf Antrag
einzuberufen und zu leiten. Der Aufsichtsrat muss einmal im Kalenderjahr einberufen werden.
4. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der
Beschluss als abgelehnt.
5. An den Sitzungen des Aufsichtsrats kann der Vorstand mit beratender Stimme
6. Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben:
- Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes im Rahmen satzungsgemäßer und
gesetzlicher Bestimmungen, sowie Vorlage eines Jahresberichts vor der Vertreter-
versammlung, über die Art und dem Umfang, in welcher er die Geschäftsführung geprüft hat
und hat Stellung zum Geschäftsprüfungsbericht zu nehmen,
- Vorschlag von Vorstandsmitgliedern gemäß der Satzung sowie Abschluss von Dienstverträgen
mit Vorstandsmitgliedern,
- Sachgerechte Prüfung von an den Aufsichtsrat gerichteten Berufungen und Anträgen,
Beschlüsse des Aufsichtsrates sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen und von den
Mitwirkenden zu unterzeichnen. Die Vergütung des Aufsichtsrates erfolgt entsprechend der
Entscheidung durch den Vorstand. Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter
Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats
unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft.
§ 10 Wahl der Mitgliedervertreter
1. Die Wahl der Mitgliedervertreter erfolgt schriftlich nach einer Wahlliste. Die Wahlliste, die Anzahl
der Kandidaten und der Mitgliedervertreter wird vom Vorstand erstellt. Das Minimum an
Kandidaten zur Wahl der Mitgliedervertreter beträgt, Anzahl der zu wählenden Vertreter plus
50%. Es ist aufzurunden.
Mitglieder zum Vertreter
31.12.des Vorjahres
1.000 6 – 10
1.001 – 5.000 10 – 20
5.001 – 10.000 20 – 30
je weitere 10.000 2 bis 4 weitere
je weitere 100.000 10 bis 20 weitere
2. Die Wahlperiode beträgt 4 Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Als Mitgliedervertreter kann jedes
Vereinsmitglied gewählt werden. Hiervon ausgenommen sind der Vorstand und die Mitglieder
des Aufsichtsrates. Jedes Mitglied kann beim Vorstand Wahlvorschläge bis zu der gesetzten Frist
einreichen, in welcher die Amtszeit der Vertreterversammlung endet. Jedem Wahlvorschlag muss
die schriftliche Zustimmung des Bewerbers beigefügt sein. Der Vorstand hat eingereichte
Wahlvorschläge zu prüfen und die ordnungsgemäß Vorgeschlagenen in alphabetischer
Reihenfolge in die Wahlliste aufzunehmen. Der Vorstand ist berechtigt, die Wahlliste durch
eigene Wahlvorschläge zu ergänzen, wenn weniger Bewerber vorgeschlagen werden, als die
Wahlliste zumindest enthalten muss. Der Vorstand hat die Mitglieder durch die Auflage in den
Beratungsstellen zur Abgabe von Wahlvorschlägen aufzufordern und dabei auf die Erfordernisse
eines gültigen Wahlvorschlages hinzuweisen. Der Vorstand hat die Wahlliste unter Angabe des
gesetzlichen Rückgabezeitpunktes den Mitgliedern zugleich mit dem wesentlichen Inhalt der
Prüfungsfeststellungen bekanntzugeben. Jedes Mitglied kann vom Tag der Bekanntgabe an,
seine Stimme schriftlich abgeben. Die Stimmabgabe muss dem Vorstand innerhalb der
gesetzlichen Frist zugehen. Jedes Mitglied hat soviel Stimmen, als Mitgliedervertreter zu wählen
sind. Mehrere Stimmen auf einen Kandidaten zählen dabei nur als eine Stimme. Gewählt sind die
Mitglieder, auf welche die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatz- Mitgliedervertreter und rücken bei Ausfall eines
Mitgliedervertreters nach. Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn eine größere Anzahl von
Kandidaten angekreuzt ist als gewählt werden können. Zusätzlich eingetragene Namen bleiben
unberücksichtigt. Ein Mitgliedervertreter kann durch schriftliche Rücktrittserklärung, gerichtet an
den Vorstand, durch Beschluß der Mitgliedervertretung auf Vorschlag des Aufsichtsrates aus
wichtigem Grunde (objektiv grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Erfüllung der übernommenen Aufgabe) oder, automatisch in den Fällen des § 2 Abs. 2 der
Satzung, ausscheiden. Bis zur Wahl einer neuen Vertreterversammlung bleibt die alte
Vertreterversammlung im Amt.
§ 11 Die Vertreterversammlung
1. Die Vertreterversammlung findet nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich innerhalb von drei
Monaten statt, nachdem der wesentliche Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern des
Vereins schriftlich bekanntgegeben worden ist. Der Vorstand muss die Vertreterversammlung
einberufen, wenn die Lage des Vereins, der Aufsichtsrat, ¼ der Mitgliedervertreter oder der 20.
Teil der eingeschriebenen Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. Vertretung
und Bevollmächtigung ist durch einfache Vollmacht nach BGB von Vertreter zu Vertreter möglich.
Die Einberufung der Vertreterversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung.
2. Die Vertreterversammlung ist ab der Hälfte der gewählten Vertreter beschlussfähig, Vollmacht-
enerteilung ist nach BGB zulässig. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der Stimmen, wenn Satzung oder Gesetz keine andere Stimmenmehrheit vorschreiben. Stimmen-
gleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Das Stimmrecht darf
nicht ausgeübt werden, wenn es um die Abstimmung über eine Beschlussvorlage geht, die den
einzelnen Mitgliedervertreter persönlich betrifft. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des
Vereins und für den Beschluss zur Verwendung des Liquidationsüberschusses ist eine Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
3. Aufgaben der Vertreterversammlung sind insbesondere
a) Entgegennahme des Berichts des Vorstands über die Vereinsentwicklung, des
Jahresberichts des Aufsichtsrats sowie des Ergebnisses der Geschäftsprüfung
b) Erteilung der Entlastung für Vorstand und Aufsichtsrat
c) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
d) Turnusmäßige Wahl des Vorstandes
e) Turnusmäßige Wahl des Vorsitzenden oder Aufsichtsrates
f) Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands bedürfen der Genehmigung der
Vertreterversammlung.
g) Änderung der Satzung des Vereins, Auflösung des Vereins und Verwendung des
Liquidationsüberschusses
4. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates / Vertreter-
versammlung, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, bei Verhinderung beider das weitere
Aufsichtsratsmitglied oder
5. Bei der Wahl des Aufsichtsrates und des Vorstands ist bei Stimmengleichheit ein zweiter
Wahlgang erforderlich. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet bei der Wahl des Vorstands
der Aufsichtsrat, bei der Wahl des Aufsichtsrates das Los.
6. Über jede Vertreterversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom jeweiligen
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
7. Die Mitgliedervertreter haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihrer Aufwendungen, die in
Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben
§ 12 Bekanntmachung
1. Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Auflagen in den Beratungsstellen oder durch
Rundschreiben des Vorstands an jedes Mitglied. Die Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts
der Prüfungsfeststellungen muss durch Einzel- oder Rundschreiben des Vorstandes an jedes
Mitglied
2. Bekanntmachungen des Vorstands gelten am Tage der Auflage in den Beratungsstellen oder
durch Aufgabe bei der Post als bewirkt.
§ 13 Vermögen
Alle Beiträge und Mittel des Vereins werden ausschließlich zu Vereinszwecken verwendet.
§ 14 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins und die Verwendung des verbleibenden Vermögens erfolgt durch
Beschluss der Vertreterversammlung und bedarf einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2. Die Vertreterversammlung bestimmt den Liquidator und die Anfallberechtigten.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrags vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.
§ 16 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten, welche sich aus der Satzung, mit oder zwischen Organen und Mitgliedern ergeben, sind die Gerichte am Sitz des Vereins zuständig. Diese Gerichte sind auch zuständig, wenn Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.