Wir bieten Ihnen im Rahmen einer Mitgliedschaft:
- Erstellung der Einkommensteuererklärung
- Berechnung des steuerlichen Ergebnisses
- komplette Abwicklung mit dem Finanzamt
- Bescheidprüfung sowie Einspruchs- und Klageverfahren
- Beratung und Antragstellung
- im Eigenheimzulageverfahren
- im Kindergeldverfahren i. S. d. EStG und bei Anträgen auf Lohnsteuerermäßigung
- im Investitionszulagebereich nach §§ 3 und 4 InvZulG 1999
- ganzjährige steuerliche Beratung
- zur Steuerklassenwahl und Nutzung von Steuervorteilen
- Wir dürfen Sie auch betreuen
- bei der Wohnungsbauprämie und der steuerlichen Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge
("Riester-Rente") nach dem AVmG
Beratungsbefugnis:
Im Rahmen einer Mitgliedschaft dürfen wir für Arbeitnehmer, Beamte, Rentner und Unterhaltsempfänger etc.
in folgenden Steuersachen Hilfe leisten:
bei ausschließlichen Einkünften aus:
- nichtselbständiger Arbeit, sonstigen Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen nach
§ 22 Nr. 1 EStG oder Einkünfte aus Unterhaltsleistungen nach § 22 Nr. 1a EStG
- Einnahmen aus Kapitalvermögen (z. Bsp. Zinsen), aus Vermietung und Verpachtung
oder sonstigen Einnahmen, die insgesamt 9.000 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung 18.000 Euro
nicht übersteigen.
- bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs (Kindergeldsachen) i. S. d. EStG
- bei der Eigenheimzulage (EigZulG)
- bei der Investitionszulage nach §§ 3 und 4 des Investitionszulagengesetzes
- Altersvermögensgesetz und Wohnungsbau-Prämiengesetz
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und
ihren Zuschlagsteuern.
Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage
und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999,
bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben
sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs
im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien,
auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind.
Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.
Weiterhin ist Voraussetzung, dass keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt werden
sowie keine umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden,
es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach
§ 3 Nr. 12 oder 26 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei.
Ihre Kosten:
Unsere Leistungen sind mit dem jährlichen Mitgliedsbeitrag zwischen 50 Euro und 195 Euro
(je nach Höhe der Einnahmen) abgegolten und das an 365 Tagen im Kalenderjahr.
Bei Eintritt einmalig 10 Euro Aufnahmegebühr.
Zurück zur Startseite