Aktuelle Informationen vom Lohnsteuerhilfeverein INVESTA e. V
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Liste der Mitgliedervertreter - Wahlergebnis 2009
liste_mitgliedervertreter_2009.pdf (7 KB)
Topthema Entfernungspauschale 2008:
Verfassungsgericht entscheidet zur Pendlerpauschale
Bei der ersten mündlichen Verhandlung um die Kürzung der Pendlerpauschale
stellte das Bundesverfassungsgericht am 10. September 2008 gleich klar:
"Wir entscheiden nicht, ob die alte Pendlerpauschale wieder eingeführt werden muss oder soll".
Damit steht schon fest, das Bundesverfassungsgericht wird die umstrittene Neuregelung
höchstens zur Vornahme einer Korrektur an den Gesetzgeber zurückverweisen.
Weitere Details
Ob die Verfassungsrichter die Abschaffung der Steuervergünstigung
ab dem ersten Kilometer Arbeitsweg verfassungsrechtlich beanstanden, bleibt abzuwarten.
Die Absetzbarkeit der Fahrtkosten zur Arbeit ist eine Frage der Gerechtigkeit,
zu der sich auch viele Politiker bekannt haben.
Nachdem die Regierung nicht zu einem Kurswechsel bereit ist, werden wir weiter kämpfen!
Wir werden daher bei allen betroffenen Bescheiden selbstverständlich Einspruch einlegen,
um weiter Druck auf die Regierung auszuüben und die Chance zu erhöhen,
dass das Bundesverfassungsgericht im kommenden Jahr die Einschränkung auch rückwirkend aufhebt.
Ein erster Teilerfolg wurde diesbezüglich schon errungen!
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sah sich dadurch veranlasst,
den Katalog der vorläufigen Einkommensteuerfestsetzungen erneut zu ändern (BMF, Schreiben v. 8.10.2007)
"1.0 Anwendung des § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Satz 3 letzter Halbsatz EStG
in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 (Entfernungspauschale)"
Einsatzwechseltätigkeit: Reisekosten auch für Fahrten innerhalb der 30-km-Zone
Das neue Reisekostenrecht, verlangt für Reisetage ab 1.1.2008 keine Mindestentfernung mehr
für die Anerkennung der neuen Reisekostenart berufliche Auswärtstätigkeit.
Die 30-km-Grenze ist im Rahmen der Neufassung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 gestrichen worden.
Weitere Details
Wegfall der 30-km-Grenze ab 2008
Bei den Fahrtkosten besteht die wesentliche Änderung durch die neuen Reisekostenvorschriften
im Wegfall der 30-km-Grenze für Arbeitnehmer,
die infolge ihrer beruflichen Auswärtstätigkeit an ständig wechselnden Einsatzstellen eingesetzt sind.
Ab 2008 fallen auch Fahrten innerhalb einer Entfernung von 30 Kilometer unter die Reisekostenvorschriften.
Der Arbeitnehmer darf den Kilometersatz von 0,30 EUR bei Benutzung eines eigenen Pkws
für die Fahrt zum Tätigkeitsort auch dann ansetzen, wenn dieser im Nahbereich der Wohnung liegt.
Die Finanzämter behandeln die Fahrten innerhalb der 30-km-Grenze nach den
bis zum 31.12.2007 geltenden Reisekostenvorschriften als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
die nur nach den Regeln der Entfernungspauschale berücksichtigungsfähig sind.
Dies und Das
Keine Opfergrenze bei Unterhalt
Keine Opfergrenze bei Unterhalt an Lebensgefährtin
- Gleichstellung der unterhaltenen Person nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. vom 20.12.2001 BFH -
Urteil vom 29. Mai 2008 - III R 23/07 Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen
an seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebende, mittellose Lebenspartnerin
sind ohne Berücksichtigung der sog. Opfergrenze
als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG abziehbar.
Familienleistungsausgleich
Steuerklassenwechsel vor dem Bezug von Elterngeld ist kein Gestaltungsmissbrauch.
Werdende Eltern dürfen nach Ansicht der Sozialgerichte (SG) Augsburg und Dortmund
in den Monaten vor der Geburt des Kindes einmal die Lohnsteuerklasse wechseln,
um den Anspruch auf Elterngeld zu erhöhen.
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Hintergrund: Bemessungsgrundlage für das Elterngeld
Bei Arbeitnehmern wird das Einkommen auf Grundlage der Lohn- und Gehaltsbescheinigungen
des Arbeitgebers ermittelt.
Durch die richtige Wahl der Lohnsteuerklasse können Ehepaare das Elterngeld erhöhen.
Das heißt: Der Elternteil, der in Elternzeit gehen will, sollte frühzeitig die Lohnsteuerklasse III wählen.
Rückwirkend kann die Lohnsteuerklasse nicht geändert werden.
Kindergeldanspruch
Kindergeldanspruch für volljähriges ausbildungsuchendes Kind
nur bei wiederholter Meldung bei der Ausbildungsvermittlung nach 3 Monaten,
zu alternativen Nachweisen BFH - Urteil vom 19. Juni 2008 - III R 66/05
Weitere Details
Die Meldung eines ausbildungsuchenden volljährigen Kindes
bei der Ausbildungsvermittlung des Arbeitsamtes (jetzt: Agentur für Arbeit)
dient regelmäßig als Nachweis dafür, dass es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat.
Die Meldung wirkt jedoch nur drei Monate fort.
Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Ausbildungsuchender melden,
da sonst der Kindergeldanspruch entfällt.
Schulgeld
Bisher können 30 % des Schulgeldes (ohne Unterbringung, Betreuung und Verpflegungsanteil)
als Sonderausgaben abgezogen werden; dies aber nur für inländische Schulen.
Nachdem dies der EuGH am 11.9.2007 als nicht EU-konform eingestuft hat,
sollen auch Schulgelder privat finanzierter Schulen im EU/EWR-Ausland den Sonderausgabenabzug erhalten.
Weitere Details
Allerdings muss die Schule zu einem Schulabschluss führen,
der durch ein inländisches Kultusministerium oder die Kultusministerkonferenz anerkannt wird.
Entgelte an andere Schulen außerhalb des EU-/EWR-Raums können - wie bisher -
nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Zugleich wird der Höchstbetrag auf 3.000 EUR gedeckelt,
sodass Schulgelder nur bis zu 10.000 EUR steuerlich relevant sind.
Zudem soll in allen noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden früherer Jahre ein Abzug zugelassen werden,
auch wenn die bisher erforderlichen schulrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Vorgesehen ist ferner, dass der Sonderausgabenabzug für Schuldgeldzahlungen
um jährlich 1.000 EUR abgeschmolzen werden und damit ab 2011 ganz entfällt.
(gilt bereits ab 1.1.2008)
Müssen Rentner Steuern zahlen?
Eine eindeutige Antwort mit Ja oder Nein ist auch hier leider nicht möglich,
da dies sehr von dem individuellen Einzelfall abhängt.
Weitere Details
Nach dem neuen Alterseinkünftegesetz sind rund 3,5 Millionen Rentenempfänger verpflichtet
eine Steuererklärung abzugeben.
Mittlerweile hat der Staat mit Hilfe der Steueridentnummer
und der Verpflichtung der privaten Versicherungsträger und der Versorgungswerke zur Mitteilung
über die Höhe der jeweiligen Beträge, die an Sie ausbezahlt wurden, erheblich aufgerüstet!
Das Kontrollinstrument startet jetzt!
Die Deutsche Rentenversicherung sammelt alle diese Rentenbezugsmitteilungen,
ordnet Sie dann über die persönliche TIN dem einzelnen Empfänger zu
und gibt natürlich dann diese Daten an das Bundeszentralamt für Steuern weiter.
Damit haben dann die Finanzämter Kenntnis über den größten Teil der Einnahmen der Rentenempfänger.
Und das ab dem Jahr 2005 rückwirkend!
Gerade hier liegt eine der größten Gefahren.
Wurde die Steuerklärung nicht fristgerecht eingereicht, kann das Finanzamt Verspätungs-zuschläge festsetzen
und gegebenenfalls droht auch noch die Einleitung eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens.
Daher ist es ratsam, einer Aufforderung durch das Finanzamt zuvorzukommen.
Die Abgabe vor Aufforderung wirkt wie eine strafbefreiende Selbstanzeige.
Da fällt uns nur noch der alte Spruch ein:
Die Rente ist sicher! - Nur vor dem Finanzamt nicht!
Änderungen 2009!
Abgeltungsteuer: Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen
Mit Einführung der Abgeltungsteuer am 1. Januar 2009 müssen viele Sparer umdenken.
Die neue Steuer stellt einen völligen Systemwechsel im Vergleich zum bisherigen Recht dar.
Weitere Details
Auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne wird ein einheitlicher Steuersatz
in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer erhoben.
Die Steuer wird direkt von der Bank oder dem Kapitalanlageinstitut einbehalten.
Wir weisen darauf hin, dass sich für jene Steuerzahler nichts ändert,
die im Besitz einer so genannten Nichtveranlagungsbescheinigung sind.
Voraussetzung für die Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung ist,
dass der Steuerzahler keine Einkommensteuer entrichten muss, weil sein Einkommen zu gering ist.
Dies ist häufig bei Rentnern, Studenten, Geringverdienern, aber auch Kindern mit Kapitalerträgen der Fall.
Liegt der Bank eine gültige Bescheinigung vor, so ist der Steuerzahler von der Abgeltungsteuer befreit.
Das Kreditinstitut zahlt die Kapitalerträge dann direkt steuerfrei aus.
Dies gilt sogar dann, wenn der Sparer-Freibetrag überschritten wurde.
Erzielt der Steuerzahler abgesehen von den Kapitalerträgen keine weiteren Einkünfte,
können trotz Einführung der Abgeltungsteuer, 8.501 Euro im Jahr an Zinsen,
Dividenden oder Aktiengewinnen steuerfrei eingenommen werden.
Auch nach der Einführung der Abgeltungsteuer können weiterhin
Nichtveranlagungsbescheinigungen beim Finanzamt beantragt werden.
Ein weiterer Vorteil der Bescheinigung ist, dass für den Zeitraum,
in der die Nichtveranlagungsbescheinigung gilt,
auch keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss,
wenn sich die Einkommensverhältnisse des Steuerzahlers nicht ändern.
Auch das noch
Faktorverfahren anstatt Steuerklasse III/V
Anstatt der Steuerklasse III und V können beide Ehegatten auf Antrag
die Steuerklasse IV erhalten, die um einen Faktor ergänzt wird.
Weitere Details
Dieser ermittelt sich aus dem Verhältnis der gemeinsamen Einkommensteuer
und der Einkommensteuer bei Steuerklasse IV und berücksichtigt damit
die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens.
Dies hat zur Folge, dass auch beim geringer verdienenden Ehepartner
bis zu einem Monatslohn von ca. 900 EUR keine Lohnsteuer einzubehalten wäre.
Die umfangreichen Details zur Ermittlung des Faktors bleiben einem späteren Beitrag vorbehalten.
Nachdem zum JStG 2008 das damals geplante Anteilsverfahren aus Datenschutzgründen gescheitert war,
wird im JStG 2009 ein neuer Versuch unternommen,
die Steuerlast bei Arbeitnehmer-Ehegatten bereits beim Lohnsteuerabzug gerechter zu verteilen.
Der Datenschutz soll dieses Mal kein Problem sein, da das Faktorverfahren optional sei, also auf Antrag erfolgt.
Ob dies ausreichend ist, darf durchaus bezweifelt werden.
Sicher ist bereits, dass mit dem Faktorverfahren mehr Aufwand verbunden ist.
Sollten die Planungen dazu erfolgreich umgesetzt werden können,
entfällt für viele Ehepaare jedoch das alljährliche Lotteriespiel
um die günstigste Steuerkartenkombination bzw. eine ggf. drohende Nachzahlung mit dem Einkommensteuerbescheid.
Die Einführung ist zwar im JStG 2009 enthalten, da aber für das neue Verfahren
eine Vorlaufzeit notwendig wird, soll das Faktorverfahren erstmals im Jahr 2010 angewandt werden können.
-0- Durchblick?
Zwei Schiffbrüchige landen auf einer einsamen Insel.
“Wir sind verloren!”
“Keine Sorge, die finden uns.
Ich schulde dem Finanzamt noch 10.000 Euro!”
Wie lautet das Morgengebet eines Finanzbeamten?
"Lieber Gott, mach mich nicht zuständig!"
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Zum Schmunzeln:
Frau Müller erhält Post vom Finanzamt.
Es sind Vordrucke zur Einkommenssteuererklärung.
Nachdem sie diese durchgelesen hat, steckt sie die Formulare zurück in den Umschlag und schreibt einen kurzen Begleitbrief dazu:
"Ich sende Ihnen Ihre Prospekte wieder zurück, da ich nicht die Absicht habe, einem so komplizierten Verein beizutreten."
Ältere Meldungen:
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Grunderwerbssteuer vor dem EuGH: Tritt ein Verstoß gegen das Mehrfachbelastungsverbot auf?
Von dem Niedersächsischen Finanzgericht ist mit dem Beschluss vom 2. April 2008 (AZ 7 K 333/06) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage der Mehrfachbelastung von Bauherren mit Grunderwerbs- und Umsatzssteuer zur Überprüfung vorgelegt worden.
Diese deutsche Praxis verstößt möglicherweise gegen das europäische Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot.
Hiervon betroffene Steuerzahler können nun gegen ihren Bescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
Weitere Details
Einige Immobilienerwerber erwerben ein Grundstück mit einem fertigen Gebäute.
Andere Immobilienerwerber lassen sich ein Haus auf ein Grundstück errichten, welchens sie vorher unbebaut erworben haben.
Ein einheitliches Vertragswerk wird nun unterstellt, wenn es sich bei den Verkäufern von Grundstück und zu errichtendem Gebäute um dasselbe Unternehmen handelt.
Liegen zwischen den Verkäuferunternehmen enge personelle Verflechtungen vor oder kann von einem Zusammenwirken der beiden Veräßerungsunternehmen ausgegangen werden, dann wird ebenfalls ein einheitliches Vertragswerk unterstellt.
Das Finanzamt geht in diesem Fall von einem einzigen Erwerbsvorgang aus.
Damit sollen die Bauherrenin den beschriebenen Fällen mit denjenigen gleichgestellt werden, die ein Grundstück mit bereits fertigem Haus erwerben.
Für die Bauherren hat das zur Folge, dass nicht nur auf den Grundstückspreis, sondern auch auf den Hauspreis die Grunderwerbssteuer zu entrichten ist.
Wenn das Haus aber erst noch gebaut werden soll, dann fällt für den gesamten Bau noch die Mehrwertsteuer an.
Der Europäische Gerichtshof muss nun (in der Rechtssache c 156/08) klären, ob diese beschriebene Praxis gegen das europäische Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot verstößt.
Den folgenden Hintergrund gibt es für diese Überlegung:
Die Grundsteuer auf die Bauleistungen wirkt wie eine Sondersteuer. Denn es handelt sich bei den Bauleistungen nicht um einen Grunderwerb.
Deshalb hat der Bund der Steuerzahler das Bundesministerium der Finanzen (BMF) aufgefordert, Grunderwerbssteuerbescheide in diesen Fällen nur noch vorläufig ergehen zu lassen.
So können nach einer endgültigen Gerichtsentscheidung die Bescheide problemlos korrigiert werden - auch wenn der betroffene Steuerzahler keinen Einspruch eingelegt hat.
Das BMF hat jedoch trotz Aufforderung noch nicht reagiert.
Betroffene Steuerzahler müssen bis auf weiteres deshalb den Weg über den Einspruch und den Antrag auf Ruhen des Verfahrens gehen.
Auf diesem Weg können sie nach der endgültigen Gerichtsentscheidung des EuGH möglicherweise zu viel bezahlte Grunderwerbssteuer zurück erhalten.
Denn vorerst müssen die festgesetzten Steuern bezahlt werden.
Beitragspflicht von Einmalauszahlungen bei Direktversicherungen
Gesetzlich Krankenversicherte müssen auf Einmalauszahlungen aus Direktversicherungen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entrichten.
Dies hat das Bundesverfassungsgericht nun gebilligt (Az. 1 BvR 1924/07)
Weitere Details
Von vielen Betroffenen wurde diese Entscheidung mit Spannung erwartet und diese sind nun bitter enttäuscht worden.
Bis Ende 2003 erfolgte Kapitalleistungen aus Direktversicherungen waren steuerfrei.
Umstritten war vor allem, dass nach dem Gesetz auch die Auszahlungen aus Verträgen, die vor dem Jahr 2004 abgeschlossen waren, beitragspflichtig sind.
Das Bundesverfassungsgericht sieht hierin aber keinen Verstoß gegen Aspekte des des Vertrauensschutzes.
Herausgestellt wird, dass laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - beispielsweise Betriebsrenten - schon vor dem Jahr 2004 beitragspflichtig waren.
Mit der Beitragsfreiheit der Einmalauszahlungen existierte eine Privilegierung, auf deren Fortbestand die Betroffenen nicht hätten vertrauen können.
Ob Zahlungen aus Lebensversicherungen, die nur zeitweise als Direktversicherung über den Arbeitgeber abgewickelt wurden, ebenfalls der Beitragspflicht unterliegen, ist rechtlich noch umstritten.
Denn nach einem rechtskräftigen Urteil des Landessozialgerichts Baden-Würtemberg (Az. L 4 P1312/07) ist bei einer Lebensversicherung, die privat begonnen wurde und später vom Arbeitgeber als Direktversicherung fortgeführt wurde, nur der Anteil der Auszahlungssumme beitragspflichtig, welcher auf die Laufzeit als Direktvertrag zurückzuführen ist.
Umgekehrt und wesentlich häufiger ist der Fall, dass eine Direktversicherung später rein privat finanziert wird.
Zu diesem Fall, der beispielsweise durch einen Arbeitsplatzwechsel ausgelöst werden kann, liegen die Hoffnungen von Betroffenen nun auf einem beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren (Az. 1 BvR 739/08).
Erhofft wird, dass in dieser Fallkonstellation eine lediglich anteilige Beitragspflicht festgesetzt wird.
Elterngeld kann zu einer Steuernachzahlung führen
Haben Paare und Alleinerziehende ab dem Jahr 2007 ein Kind bekommen und dafür Elterngeld erhalten, müssen sie möglicherweise mit einer Steuernachzahlung rechnen, obwohl das Elterngeld selbst nicht der Steuer unterliegt.
Weitere Details
Das Elterngeld unterliegt wie andere Lohnersatzleistungen dem Progressionsvorbehalt.
Auf das Elterngeld selbst fällt keine Steuer an, aber es wird mit zur Ermittlung des persönlichen Steuersatzes herangezogen.
Der auf diesem Wege ermittelte, höhere Steuersatz wird nun auf das übrige zu versteuernde Familien-Einkommen angewandt.
Somit kann es zu einer Steuernachzahlung kommen, wenn ein Elternteil weiterhin berufstätig war oder weitere Einkünfte der Familie
(beispielsweise aus Vermietung/Verpachtung oder Kapitaleinnahmen) vorgelegen haben.
Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG)
Das gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen,
die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, unabhängig davon,
ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt,
die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden,
oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden.
Weitere Details
Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u.a.:
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o. ä.,
- Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,
- Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren,
- Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
- Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
- Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
- Modernisierung des Badezimmers,
- Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen
(z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer),
- Maßnahmen der Gartengestaltung,
- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
Auch Kontrollaufwendungen (z.B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen) sind begünstigt.
Das Gleiche gilt für handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen),
soweit die Aufwendungen die Zuleitungen zum Haus oder zur Wohnung betreffen und nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen;
Aufwendungen im Zusammenhang mit Zuleitungen, die sich auf öffentlichen Grundstücken befinden, sind nicht begünstigt.
Das beauftragte Unternehmen muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein; es können auch Kleinunternehmer
im Sinne des § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz mit der Leistung beauftragt werden.
Besteht ein Beschäftigungsverhältnis zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z. B. bei Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen)
oder ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der handwerklichen Leistung,
kommt für den einzelnen Wohnungseigentümer eine Steuerermäßigung in Betracht, wenn
- in der Jahresabrechnung die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen (§ 35a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 EStG) jeweils gesondert aufgeführt sind,
- der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) ausgewiesen ist und
- der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell errechnet wurde.
Dies gilt auch, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt hat.
In diesen Fällen ist der Nachweis durch eine Bescheinigung des Verwalters über den Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers zu führen.
Auch der Mieter einer Wohnung kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beanspruchen, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche
Tätigkeiten geschuldet werden und sein Anteil an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder seines Verwalters nachgewiesen wird.
Finanzamt prüft Millionen Rentner
Mit Ablauf des Jahres 2006 haben sich 1,3 Millionen Rentner der Steuerhinterziehung schuldig gemacht, weil sie keine Steuererklärung eingereicht haben.
Seit Jahresbeginn sind sie nun im Visier der Steuerfahndung, schreibt Winfried Münster in der NGZ vom 15.1.2007.
Weitere Details
Die Finanzbehörden werden jeden einzelnen der betroffenen Rentner ermitteln und anschreiben.
In dem Augenblick, in dem das Schreiben abgeschickt worden ist, kann sich der Verdächtige nicht mehr mit Hilfe einer Selbstanzeige der Geldbuße oder gar Strafe entziehen.
Ins Fadenkreuz der Steuerfahndung sind alle geraten, die neben der gesetzlichen Rente noch weitere zu versteuernde Renten - betriebliche oder private Riesterrenten sowie Renten aus betrieblichen Direktversicherungen, Pensionskassen und -fonds - beziehen.
Verschont bleibt, wer nur von der gesetzlichen Rente lebt, denn sie ist bis zu einem monatlichen Zahlbetrag von 1583 Euro für Ledige sowie 3166 Euro für Verheiratete steuerfrei.
Der Rentner, der weiß, dass er keine Steuern zahlen muss, braucht auch keine Steuererklärung abzugeben.
Abzug der Beiträge des Arbeitnehmers zur Winterbeschäftigungsumlage als Werbungskosten
Seit dem 1.Mai 2006 wird anteilig auch von Arbeitnehmern in der Bauwirtschaft in Höhe von 0,8 Prozent ihres Bruttolohnes erhoben.
Der Anteil der Umlage ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Weitere Details
Gewerbliche Arbeitnehmer des Baugewerbes erhalten aus den Umlagemitteln finanzierte ergänzende Leistungen:
- Mehraufwands-Wintergeld in Höhe von 1 Euro je geleisteter Arbeitsstunde für in der Zeit vom 15. Dezember bis Ende Februar geleistete Arbeitsstunden;
- Zuschuss-Wintergeld in Höhe von 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde, wenn die Inanspruchnahme des Saison-Kurzarbeitergeldes durch Auflösung von Arbeitszeitguthaben vermieden werden kann.
Diese beruflich veranlassten Aufwendungen sind als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG abziehbar.
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